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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2001 - 17 B 366/01   

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https://dejure.org/2001,24788
OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2001 - 17 B 366/01 (https://dejure.org/2001,24788)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.08.2001 - 17 B 366/01 (https://dejure.org/2001,24788)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. August 2001 - 17 B 366/01 (https://dejure.org/2001,24788)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VG Gelsenkirchen - 16 L 228/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2001 - 17 B 366/01
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2001 - 18 B 1908/00

    Voraussetzungen zur Beschränkung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2001 - 17 B 366/01
    Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, hier anwendbar in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Mai 2000, BGBl 1, 742, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2001 - 17 B 237/00 - und vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2001 - 17 B 237/00
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2001 - 17 B 366/01
    Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, hier anwendbar in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Mai 2000, BGBl 1, 742, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2001 - 17 B 237/00 - und vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
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